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© Blossey & Partner Datenschutzberatung

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Datenschutz ist ein interessantes, hoch komplexes Themengebiet. Zur Orientierung haben wir die wichtigsten Begriffe für Sie zusammengestellt. Anregungen sind uns willkommen!

Dieser Glossar wird ständig aktualisiert.


AGG

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Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), auch Antidiskriminierungsgesetz genannt, ist seit dem 14. August 2006 in Kraft und betrifft in einigen Bereichen auch den betrieblichen Datenschutz. Die Einrichtung einer entsprechenden Beschwerdestelle ist vorgeschrieben (§ 13 AGG). Darüber hinaus ist das Gesetz in geeigneter Weise der Belegschaft bekannt zu machen und mit geeigneten Maßnahmen Verstößen vorzubeugen oder solche zu ahnden.

Allgemeines Persönlichkeitsrecht

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Das allgemeine Persönlichkeitsrecht stützt sich auf Art. 2 Abs. 1 GG – freie Entfaltung der Persönlichkeit – und auf Art. 1 Abs. 1 GG – Schutz der Menschenwürde – und ist somit ein absolutes und sehr weit gefasstes Grundrecht. Im Jahr 1954 wurde das sogenannte Recht auf Achtung und Entfaltung der Persönlichkeit vom Bundesgerichtshof entwickelt. Im Jahr 1973 hat schließlich das Bundesverfassungsgericht in seinem Lebach-Urteil die Relevanz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unterstrichen. Am 15. Dezember 1983 hat das allgemeine Persönlichkeitsrecht die Ausprägung hinsichtlich des informationellen Selbstbestimmungsrechts durch das Volkszählungsurteil vom Bundesverfassungsgericht erhalten. Das Urteil gilt als Meilenstein des Datenschutzes. Im Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Online-Durchsuchung vom 28. Februar 2008 fand dann zusätzlich auch das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme seine Durchsetzung. Die Rechtsprechung definiert vier Sphären der Persönlichkeit – Öffentlichkeitsphäre, Sozialsphäre, Privatsphäre und Intimsphäre. Diese werden vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht entsprechend unterschiedlich geschützt. Während die Öffentlichkeitsphäre den schwächsten Schutz genießt, sind Eingriffe in die Intimsphäre unzulässig.

Antiviren-Software

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Es handelt sich hier um Antivirenprogramme oder Virenscanner, die bekannte Schadprogramme wie Computerviren, Computerwürmer und auch Trojanische Pferde aufspürt, in ihrer Funktion lahm legt und schließlich beseitigt.

Anonymisierung

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Die Anonymisierung ist neben der Pseudonymisierung eine Maßnahme des Datenschutzes. Hier werden personenbezogene Daten derart verändert, dass eine Zuordnung zu einer Person nicht mehr oder nur mit immensem Zeit-, Kosten- und Arbeitsaufwand möglich ist. Das Löschen von Name und Adresse kann hier ungenügend sein, wenn andere Merkmale eine eindeutige Zuordnung der Daten zu einer bestimmten Person gewährleisten. (Pseudonymisierung)

Archivierung

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Bei der Archivierung, auch der elektronischen Archivierung, handelt es sich um die unveränderbare, langfristige Aufbewahrung von Informationen. Zu beachten ist im Rahmen der elektronischen Archivierung die Haltbarkeit der Trägermedien. Auch die Datenkonsistenz muss hier gewährleistet sein. Revisionssichere Archivierung richtet sich unter anderem nach den Anforderungen der §239 und §257 des  Handelsgesetzbuches (HGB). Bezüglich Sicherheit und Prüfung von Archivsystemen bieten die IT-Grundschutz-Kataloge des BSI zusätzliche Informationen. Maßgeblich sind hier unter anderem die Grundwerte Vertraulichkeit, Integrität (Informationssicherheit) und Verfügbarkeit der zu archivierenden Informationen.

https://www.bsi.bund.de/DE/Themen/ITGrundschutz/itgrundschutz_node.html


Aufsichtsbehörde

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Gemäß EU Datenschutzgrundverordnung ist Aufsichtsbehörde eine von einem Mitgliedstaat eingerichtete unabhängige staatliche Stelle. Jeder Mitgliedstaat darf eine oder mehrere unabhängige Stellen etablieren, die dafür sorgen, dass personenbezogene Daten bei ihrer Verarbeitung geschützt sind und gleichzeitig der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union erleichtert wird.

Im Interesse der einheitlichen Anwendung der Datenschutzgrundverordnung arbeiten die Aufsichtsbehörden untereinander und mit der EU Kommission zusammen. Die in Deutschland etablierte Struktur der Datenschutzaufsichtsbehörden auf Bundeslandebene bleibt unberührt. Zentrale Anlaufstelle ist die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationssicherheit (www.bfdi.bund.de).

Weitere Informationen zu der Arbeitsweise der Aufsichtsbehörden finden Sie im Abschnitt Betroffene Aufsichtsbehörde.

Auftragsverarbeitung

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Übernimmt ein außenstehender Dienstleister (Auftragsverarbeiter) die Verarbeitung personenbezogener Daten, bezeichnet man dies als Auftragsverarbeitung; früher auch als Auftragsdatenverarbeitung bekannt. Die verantwortliche Stelle (der Verantwortliche) – Link! muss sicherstellen, dass ausschließlich Auftragsverarbeiter ausgewählt werden, die hinreichend Garantieren dafür bieten, dass sie geeignete technische und organisatorische Maßnahmen implementieren und im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben arbeiten.

Beide Parteien schließen einen schriftlichen Vertrag ab, in dem der genaue Zweck der Datenverarbeitung und weitere wichtige Aspekte der DSGVO festgelegt werden. Ihr Datenschutzbeauftragter stellt bei Bedarf entsprechende Muster-Verträge zur Verfügung.


Auftragsverarbeiter

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Bei einem Auftragsverarbeiter handelt es sich um eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet.


Auftragskontrolle

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Bei der Auftragskontrolle ist sicher zu stellen, dass personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden dürfen. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer exakt vorzuschreiben, wie und in welchem Umfang die Datenverarbeitung zu erfolgen hat. Der Auftraggeber hat laut des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 11 BDSG) die Pflicht, den Auftragnehmer dahingehend zu kontrollieren. Der Kontrollansatz setzt bereits bei der Auswahl des Auftragsdatenverarbeiters an und endet bei der Definition/Prüfung entsprechender technischer und organisatorischer Maßnahmen.


Automatisierte Verarbeitung

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Die Verarbeitung von Daten im Kontext des Datenschutzes beinhaltet das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen personenbezogener Daten. Dem entsprechend ist die automatisierte Verarbeitung die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten mit Datenverarbeitungsanlagen. Datenverarbeitungsanlagen verarbeiten Daten nach vorgegebenen Schemata. Die automatisierte Verarbeitung setzt eine automatisierte Auswertung voraus. (§ 3 Absatz 2 BDSG)