Blossey & Partner
Schloss Dürrwangen
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© Blossey & Partner Datenschutzberatung
Gemäß EU Datenschutzgrundverordnung ist Aufsichtsbehörde eine von einem Mitgliedstaat eingerichtete unabhängige staatliche Stelle. Jeder Mitgliedstaat darf eine oder mehrere unabhängige Stellen etablieren, die dafür sorgen, dass personenbezogene Daten bei ihrer Verarbeitung geschützt sind und gleichzeitig der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union erleichtert wird.
Im Interesse der einheitlichen Anwendung der Datenschutzgrundverordnung arbeiten die Aufsichtsbehörden untereinander und mit der EU Kommission zusammen. Die in Deutschland etablierte Struktur der Datenschutzaufsichtsbehörden auf Bundeslandebene bleibt unberührt. Zentrale Anlaufstelle ist die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationssicherheit (www.bfdi.bund.de).
Weitere Informationen zu der Arbeitsweise der Aufsichtsbehörden finden Sie im Abschnitt Betroffene Aufsichtsbehörde.Übernimmt ein außenstehender Dienstleister (Auftragsverarbeiter) die Verarbeitung personenbezogener Daten, bezeichnet man dies als Auftragsverarbeitung; früher auch als Auftragsdatenverarbeitung bekannt. Die verantwortliche Stelle (der Verantwortliche) – Link! muss sicherstellen, dass ausschließlich Auftragsverarbeiter ausgewählt werden, die hinreichend Garantieren dafür bieten, dass sie geeignete technische und organisatorische Maßnahmen implementieren und im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben arbeiten.
Beide Parteien schließen einen schriftlichen Vertrag ab, in dem der genaue Zweck der Datenverarbeitung und weitere wichtige Aspekte der DSGVO festgelegt werden. Ihr Datenschutzbeauftragter stellt bei Bedarf entsprechende Muster-Verträge zur Verfügung.
Bei einem Auftragsverarbeiter handelt es sich um eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet.
Bei der Auftragskontrolle ist sicher zu stellen, dass personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden dürfen. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer exakt vorzuschreiben, wie und in welchem Umfang die Datenverarbeitung zu erfolgen hat. Der Auftraggeber hat laut des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 11 BDSG) die Pflicht, den Auftragnehmer dahingehend zu kontrollieren. Der Kontrollansatz setzt bereits bei der Auswahl des Auftragsdatenverarbeiters an und endet bei der Definition/Prüfung entsprechender technischer und organisatorischer Maßnahmen.