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Online-Durchsuchungen im Datenschutzfokus

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Autoren: Kerstin Blossey, Oliver Kempkens - (c) Blossey & Partner, erschienen in Hakin9 6/2008


Wolfgang Schäuble steht nicht gern im Mittelpunkt. Zu oft wird seine Außendarstellung bemängelt. Zu „knochig“ sei er oder zu „ängstlich“.


Unlängst hörte man Stimmen in einer etablierten (öffentlich-rechtlichen) Radiosendung, die seine „Angst“ und den daraus resultierenden Argwohn als Resultat des Messerattentats 1990 auf ihn schlussfolgern wollten...Nichtsdestoweniger dürfte er nationale Interessen – keine persönlichen Interessen – im Sinn gehabt haben, als er die im Volksmund so genannten Online-Durchsuchungen im forcierte. Oder war es am Ende doch eine allzu (un-)menschliche Idee, nach dem Anschlag in derselben Position nochmals dem Volk dienen zu wollen?

Terminus Technicus
Licht ins Dunkel, welchen Inhalt sie genau zum Gegen¬stand haben und wann Online-Durchsuchungen (kursiv gedruckte Begriffe siehe Box Glossar) überhaupt stattfinden sollen, hat für viele Bundesbürger erst die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 27. Februar 2008 zum Gesetz über den Verfassungs¬schutz in NRW gebracht (BVerfG, 1 BvR 370/07). Das Gesetz subsumiert die Online-Durchsuchungen unter den Begriff der nachrichtendienstlichen Datenerhe¬bung und ermächtigte eine Landesbehörde mit der Durchführung, sofern auf diese Weise Erkenntnisse über Verfassungsschutz-relevante Bestrebungen oder Tätigkeiten oder die zur Erlangung solcher Erkenntnisse erforderlichen Quellen gewonnen werden können.
Doch was genau sind Online-Durchsuchungen und weshalb soll es sie überhaupt geben? Online-Durchsuchungen sollen den Ermittlungsschwierigkeiten Rechnung tragen, die sich ergeben, wenn Straftäter, insbesondere solche aus extremistischen und terroristischen Kreisen, zur Kommunikation sowie zur Planung und Durchführung von Straftaten informationstechnische Mittel und insbesondere das Internet nutzen. (BVerfG, 1 BvR 370/07 vom 27.2.2008, Absatz-Nr. 9), so die Präsidenten des Bundeskriminalamtes und des Bundesamtes für Verfassungsschutz.

Karlsruher Erziehungsauftrag
Fernab strategischer Absprachen beurteilte das Bundesverfassungsgericht die Online-Durchsuchung zu präventiven Zwecken – das bedeutet zu Zwecken der Gefahrenabwehr – insofern, als dass die Online-Durchsuchung zunächst sowohl gegen Artikel 10 Grundgesetz (GG) als auch gegen Art. 13 GG verstößt und folglich beide Grundrechte geändert werden müssten. Gleichzeitig erklärten die höchsten deutschen Richter auch, dass dies nicht passieren wird. Nach ihrer und wohl auch vorherrschender Meinung der Fachliteratur schützt Art. 10 GG nur den laufenden Kommunikationsvorgang. Art. 13 GG widerum bewahrt den Grundrechtsträger nicht in allen Facetten vor einer Online-Durchsuchung. Solange nicht körperlich in die Wohnung eingedrungen wird, z.B. um Spyware zu platzieren, oder an das informationstechnische System angeschlossene Geräte wie Kameras oder Mikrofone benutzt werden, um Vorgänge in der Wohnung abzuhören, ist der Eingriff nicht an Art. 13 Abs. 1 GG zu messen. Online-Durchsuchungen könnten also durchaus mit den Art. 10 und 13 GG vereinbar sein, schon allein deshalb, weil sie nicht zwangsläufig in den Gewährleistungsgehalt der erwähnten Grundrechte eingreift. Jedoch ist nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts das von ihm so formulierte Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme durch die Online-Durchsuchung betroffen. Dieses, durch höchstrichterliche Rechtssprechung und Rechtsfortbildung de facto neu ins Leben gerufene Grundrecht, leitet das Gericht aus der Auffangfunktion des allgemeinen Persönlichkeitsrecht her, welches seinerseits in Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m Art. 1 Abs. 1 GG begründet liegt. Es bewahrt den persönlichen und privaten Lebensbereich der Grundrechtsträger vor staatlichem Zugriff im Bereich der Informationstechnik auch insoweit, als auf das informationstechnische System insgesamt zugegriffen wird und nicht nur auf einzelne Kommunikationsvorgänge oder gespeicherte Daten. (BVerfG, 1 BvR 370/07 vom 27.2.2008, Absatz-Nr. 201) Dies bedeutet jedoch nicht, dass es Schäubles Online-Durchsuchungen nie geben wird, da sie grundsätzlich nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sein. Vielmehr gaben die Karlsruher Richter die Lösung mit auf den Weg: die besondere Nähe des neuen Computer-Grundrechts zur Menschenwürde impliziert einen besonderen Rechtfertigungsdruck für den Gesetzgeber. Deshalb ist die Online-Durchsuchung im präventiven Bereich nur dann zulässig, wenn sie hinreichend klar gesetzlich geregelt ist zur Abwehr einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut vorgenommen wird und durch einen Richter angeordnet wurde. De Facto reicht eine Regelung innerhalb eines Landesgesetzes also nicht.

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