Grafik
Grafik

Chance statt Blockade

.
Autoren: Kerstin Blossey, Oliver Kempkens - (c) Blossey & Partner, erschienen in Hakin9 4/2008

Dieser Artikel stellt den Unterschied zwischen politischem und unternehmerischem Datenschutz dar. Er zeigt, welche kooperativ-produktiven Ansätze eine durchdachte Datenschutzorganisation im betrieblichen Alltag mitbringt, wenn sie professionell angepackt wird...

Professioneller Datenschutz zeichnet sich durch eindeutige Merkmale aus:
Er ist gesetzeskonform und zugleich ökonomisch orientiert, ohne dabei das technische Umfeld und die Unternehmensentwicklung zu vernachlässigen. Datenschutz schafft Balance zwischen den Bedürfnissen des Endverbrauchers – als dem Grundrechtsträger – und den Anforderungen der Unternehmen. Es geht nicht um Gewinner und Verlierer, wenn der Personendatenbestand in einem Unternehmen, einem Verband, der öffentlichen Hand und anderen zum Datenschutz verpflichteten Stellen gemäß den rechtlichen Vorgaben datenschutzkonform verarbeitet wird. Ganz im Gegenteil.

Voraussetzungen schaffen
Wo immer es einem betrieblichen Datenschutzbeauftragten (DSB) gelingt, diese Erkenntnis zu leben und dadurch für die Belegschaft erfahrbar zu machen, erkennen Fachabteilungen und Aufgabenbereiche eines Unternehmens schnell, dass sie im Team mit einem kommunikativen DSB und mit Hilfe eines durchdachten Datenschutzkonzeptes viele Probleme von vorne herein vermeiden, ihr juristisches Haftungsrisiko reduzieren und darüber hinaus ihr Handlungsspektrum wirkungsvoll erweitern können. Ein paar Beispiele aus der Praxis werden das im Weiteren unter Beweis stellen. Der intern oder extern bestellte DSB muss weitreichende Fachkenntnis in den verschiedensten Bereichen mitbringen und zugleich mit ihnen in der Praxis umgehen können. Das meint in concreto,der vielseitige Spezialist ist gefragt. Erstmals hat das Ulmer Landgericht mit seinem Urteil aus dem Jahr 1990 (Az.: 5T 153/90-01 LG Ulm, Link: ( https://www.ob-m.de/downloads/ulmer_urteil.pdf ) dafür gesorgt, dass der Beruf des DSB überhaupt als solcher wahrgenommen wurde – zumindest im juristischen Bereich. Welche Qualifikation ein professioneller DSB mitbringen muss, konkretisiert derzeit der Berufsverband der Datenschutzbeauftragten Deutschlands (BvD) e.V. in der Schaffung eines Berufsbildes. Nach über einem Jahr sorgfältiger Recherchen, Erhebungen und Überarbeitungen verfügen DSBs nun über ein praxistaugliches Konzept, das den Datenschutz-Beauftragten als Beruf etablieren wird – ist er das doch längst im unternehmerischen Alltag, wenn auch oft in einer Art schwebendem Zustand ohne die Sicherheit eines definierten Berufsbildes im Rücken.
Zur Fachkunde legte das Ulmer Urteil folgende Anforderungen (Ulmer Modell) fest:

Computerexperte;

Anwendung der Vorschriften der Datenschutzgesetze des Bundes und der Länder und alle anderen den Datenschutz betreffenden Rechtsvorschriften;

Kenntnisse der betrieblichen Organisation;

Didaktische Fähigkeiten;

Psychologisches Einfühlungsvermögen und Führungsqualitäten;

Organisationstalent und Fähigkeiten in der Methodik;

Angemessener Umgang in Konflikten um seine Person, seine Funktion und seine Aufgabe.

Ungesundes Halbwissen kann mittel- und langfristig zu einem porösen Organisations- und Schutz-Fundament führen, welches nicht nur unnötigen rechtlichen Ärger, wie gerichtliche Verfahren und Bußgelder bis zu einer Höhe von EUR 250.000,00 (§ 43 Abs. 3 Bundesdatenschutzgesetzes [BDSG]) bzw. Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren (§ 44 Abs. 1 BDSG) nach sich ziehen kann. Sondern immer häufiger führen Lücken im Datenschutz- und Datensicherheitskonzept zu öffentlichkeitswirksamen Pannen, die unweigerlich und unbestreitbar zu spürbaren Imageeinbußen führen. Dies gilt insbesondere für international tätige Stellen.


Der gesamte Artikel steht Ihnen als pdf zum Download zur Verfügung.

(171 KB)